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Abnahme und Inbetriebnahme

Die Abnahme bezeichnet im juristischen Sinn, dass ein Werk bestimmten Kriterien entspricht und als erfüllungstauglich angesehen wird. Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme in § 640 BGB geregelt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Abnahme, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Mängel, die bei der Abnahme festgestellt werden, müssen durch den Auftragnehmer in einer festgelegten Frist behoben werden. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Verjährungspflicht beginnt zu laufen und es erfolgt der Gefahrübergang nach § 644 BGB. Das bedeutet für den Auftraggeber u. a., dass die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels bei ihm liegt, auch bezeichnet als Beweislastumkehr.

Bei einem Bauvertrag nach VOB/B werden die Regelungen des BGB insbesondere durch § 12 zum Teil modifiziert. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer verpflichtet. Wenn keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart ist und von keiner der Parteien verlangt wird, gilt die Leistung mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen, hat der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Zu empfehlen ist auf jeden Fall eine förmliche Abnahme. Dabei wird das Bauwerk begangen und es sollten Auftraggeber und Auftragnehmer anwesend sein, ggf. unterstützt durch Sachverständige. Ein Abnahmeprotokoll ist zu erstellen, in dem etwaige Vorbehalte wegen Mängel und Vertragsstrafen enthalten sind.

In Ergänzung zur Abnahme sollte eine förmliche Inbetriebnahme des Gebäudes und der Gebäudetechnik erfolgen. Dabei müssen alle Projektunterlagen inklusive der aktuellen Pläne, Betriebsanleitungen und Einweisungsprotokollen übergeben werden. Die Nutzer oder eine Person, die für die Anlagen zuständig ist, sollten bei dieser Einweisung anwesend sein und umfassend in die Technik und den Betrieb eingewiesen werden. Darüber hinaus sollten einfach formulierte Informationen bzw. „Betriebsanleitungen“ z. B. für Mieter von Gebäuden übergeben werden.

Siehe auch

Übersicht zu den Passipedia-Artikeln zum Thema „Qualitätssicherung“

bau/qualitaetssicherung/abnahme_und_inbetriebnahme/abnahme_und_inbetriebnahme.txt · Zuletzt geändert: 2014/04/14 12:17 von twessel